Mehr Informationen: Behindertengleichstellungsgesetz
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ist am 01. Mai 2002
in Kraft getreten. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich
um das dritte bedeutende behindertenpolitische Gesetz in dieser Legislaturperiode.
Mit dem Gesetz wird das Benachteiligungsgebot des Grundgesetzes (Artikel
3, Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden") für behinderte Menschen umgesetzt. Dabei geht es
um Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlich-rechtlich
geregelten Bereich.
Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter
Lebensbereiche. Behinderte Menschen sollen zu allen Lebensbereichen
einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung haben.
Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit spielen künftig
eine wichtige Rolle. Unternehmen und anerkannte Verbände sollen
in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber treffen können,
wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht
wird. Die Zielvereinbarung ist immer dann ein geeignetes Instrument,
wenn durch allgemeine gesetzliche Regelungen die Barrierefreiheit nicht
geregelt ist oder nicht angemessen geregelt werden kann.
Das Gesetz verpflichtet den Bund und seine Behörden zu weitreichender
Barrierefreiheit:
So wird der Bund künftig barrierefrei bauen. Dies gilt für
zivile Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes.
Künftig sollen Gaststätten in neu errichteten, wesentlich
umgebauten oder erweiterten Gebäuden barrierefrei sein. Dazu können
z.B. gehören: ebenerdige Eingänge für Rollstuhlfahrer,
Aufzüge oder Rampen sowie behindertengerechte Toiletten.
Baubereich
Die Zugänglichkeit baulicher Anlagen durch die Einrichtung von
Rampen, Aufzügen und niedrigen Bürgersteigen etwa ist in einer
Vielzahl von verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Insgesamt gilt aber, dass das Bauordnungsrecht nicht in der Zuständigkeit
des Bundes liegt. So haben die für diesen Bereich zuständigen
Länder in ihren Landesbauordnungen Vorschriften bezüglich
des barrierefreien Bauens eingeführt.
Die wesentlichen materiellen Anforderungen an das barrierefreie Bauen
ergeben sich aus umfassenden Regelungen z.B. über die stufenlose
Erreichbarkeit, Türbreiten, Rampen und Bewegungsflächen. Sie
werden in den Ländern in unterschiedlichem Umfang ausgestaltet
durch Verordnungen, Einführungserlasse oder Richtlinien, insbesondere
aber durch die bauaufsichtliche Einführung spezieller DIN-Normen:
DIN 18 024 Teil 1 "Barrierefreies Bauen - Straßen, Plätze,
Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze".
DIN 18 024 Teil 2 "Barrierefreies Bauen - öffentlich zugängliche
Gebäude und Arbeitsstätten".
DIN 18 025 Teil 1 und Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen".