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Barrierefreiheit, Behindertengleichstellungsgesetz, Antidiskriminierungsgesetz

Mit dem ab 1. Mai 2002 gültigen Gleichstellungsgesetz ist der Bund und seine Behördern zu einer weitreichenden Barrierefreiheit verpflichtet. Dies bedeutet, dass im öffentlichen Bereich

  • Ämter
  • Rathäuser
  • Museen
  • Kliniken
  • Bahnhöfe etc.

behindertengerecht und barrierefrei gebaut werden muß.

Auch andere öffentlich zugängliche Bereiche wie beispielweise

  • Gaststätten
  • Arbeitsstätten
  • Arzt- und Rehapraxen
  • Kliniken etc.

sind davon betroffen.

Um diese gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheit zu erfüllen und um gerichtliche Klagen Betroffener zu vermeiden sind spezielle, preiswerte Lösungen - Hebebühnen, Treppenschrägaufzüge etc - lieferbar.

Zur Klärung ob ein Treppenlift eingebaut werden sollte, kann ein Behindertenbeauftrager oder ein technisch Beauftragter eingeschaltet werden.

Infotelefon 08 00 - 25 26 27 1

 

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Die Anschaffung eines Treppenliftes ist Vertrauenssache
Eine unverbindliche Gratis- Beratung bei Ihnen Zuhause durch einen Techniker ist sehr empfehlenswert.

 

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• Lifte für Außentreppen
• Lifte mit Rollstuhlplattform
• Senkrechtlifte
Einbauvorschriften
Gesetze & Vorgaben
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Mehr Informationen: Behindertengleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ist am 01. Mai 2002 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich um das dritte bedeutende behindertenpolitische Gesetz in dieser Legislaturperiode.
Mit dem Gesetz wird das Benachteiligungsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3, Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden") für behinderte Menschen umgesetzt. Dabei geht es um Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlich-rechtlich geregelten Bereich.
Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Behinderte Menschen sollen zu allen Lebensbereichen einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung haben.
Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit spielen künftig eine wichtige Rolle. Unternehmen und anerkannte Verbände sollen in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber treffen können, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Die Zielvereinbarung ist immer dann ein geeignetes Instrument, wenn durch allgemeine gesetzliche Regelungen die Barrierefreiheit nicht geregelt ist oder nicht angemessen geregelt werden kann.
Das Gesetz verpflichtet den Bund und seine Behörden zu weitreichender Barrierefreiheit:
So wird der Bund künftig barrierefrei bauen. Dies gilt für zivile Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes.
Künftig sollen Gaststätten in neu errichteten, wesentlich umgebauten oder erweiterten Gebäuden barrierefrei sein. Dazu können z.B. gehören: ebenerdige Eingänge für Rollstuhlfahrer, Aufzüge oder Rampen sowie behindertengerechte Toiletten.


Baubereich
Die Zugänglichkeit baulicher Anlagen durch die Einrichtung von Rampen, Aufzügen und niedrigen Bürgersteigen etwa ist in einer Vielzahl von verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Insgesamt gilt aber, dass das Bauordnungsrecht nicht in der Zuständigkeit des Bundes liegt. So haben die für diesen Bereich zuständigen Länder in ihren Landesbauordnungen Vorschriften bezüglich des barrierefreien Bauens eingeführt.
Die wesentlichen materiellen Anforderungen an das barrierefreie Bauen ergeben sich aus umfassenden Regelungen z.B. über die stufenlose Erreichbarkeit, Türbreiten, Rampen und Bewegungsflächen. Sie werden in den Ländern in unterschiedlichem Umfang ausgestaltet durch Verordnungen, Einführungserlasse oder Richtlinien, insbesondere aber durch die bauaufsichtliche Einführung spezieller DIN-Normen:
DIN 18 024 Teil 1 "Barrierefreies Bauen - Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze".
DIN 18 024 Teil 2 "Barrierefreies Bauen - öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten".
DIN 18 025 Teil 1 und Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen".